Satzung

Satzung

§ 1

Der „Kinderparadies“ e.V. hat seinen Sitz in Konstanz.

§ 2

Der „Kinderparadies“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung mindestens einer Kindergruppe.


 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Plan International Deutschland e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7

Mitglieder können alle Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.

Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Ein Austritt aus dem Verein ist in der Regel zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Ausnahmen regelt der Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

§8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9

Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan des Vereins. Sie wird mindestens einmal im halben Kindergartenjahr per Aushang im Kinderparadies einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ausnahmen sind in §12 geregelt.

§10

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) Vorsitzende(r)

b) Kassenwart(in)

c) Elternvertreter(in)

Der/die Vorsitzende gehört der Gruppe der Erzieher/innen an. Sie/er ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit statt.

Der/die Gesamtelternvertreter/in wird von der Elternvertreterversammlung gewählt.

§11

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

§12

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Spenden. Die Art und die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Vermögen wird vom Vorstand verwaltet.

Die Rechnungsführung wird einmal im Jahr von einem von der Mitgliederversammlung zu wählendem Mitglied geprüft. Die Höhe der Vergütungen der Kinderbetreuung orientiert sich an zuständigen öffentlichen Tarifen. Die Einzelheiten regelt der Vorstand.

§13

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung durch mindestens eine ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder. Voraussetzung ist eine mindestens sechswöchig vorher anberaumte Mitgliederversammlung mit Benennung der Tagesordnungspunkte.

Konstanz, den 11.04.2018